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Flugverspätung: Blitzschlag ist
“außergewöhnlicher Umstand“
Um sich von der Verpflichtung zu
befreien, betroffenen Fluggästen
eine Ausgleichszahlung zu leisten,
müsse das Luftfahrtunternehmen
weitere Anstrengungen unternehmen.
So gelte es nachzuweisen, dass alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden,
um den Eintritt des außergewöhnlichen
Umstands und seine Folgen - wie
beispielsweise eine große Verspätung -
zu vermeiden. “Es ist Sache des
österreichischen Gerichts, dies im
vorliegenden Fall zu beurteilen“, so
der EuGH.
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